Landesmitgliederversammlung 2020, 8. März, Dortmund
Beschluss im Wortlaut
Die JEF NRW
… nimmt zur Kenntnis, dass das Europawahlgesetz in §9, Abs. 1, Satz 3 die folgende Regelung „Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses […] anfügen.“ trifft.
… nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass diese Regelung entsprechend auch in §32, Abs. 1, Ziffer 1 der Europawahlordnung wie folgt hinterlegt ist: „als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;“.
… begrüßt die Möglichkeit der Aufführung der europäischen Zusammenschlüsse auf dem Wahlzettel ausdrücklich.
… wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, die Öffentlichkeit und insbesondere die Parteien über die Existenz dieser Möglichkeit aufzuklären.
… wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür aussprechen und dafür einsetzen, dass die Parteien für die folgenden Europawahlen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
… fordert die sprachliche Änderung des Europawahlgesetzes dahingehend, dass im Einklang mit europäischem Recht die Zusammenschlüsse als europäische Parteien bezeichnet werden.
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